AGB

 

1. Geltungsbereich
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden: AGB) gelten für diesen Vertrag ebenso wie für alle folgenden Verträge der Parteien, durch die wir uns zu einer Lieferung oder Leistung verpflichten, auch wenn nachfolgende Verträge lediglich mündlich geschlossen werden.

 

2. Abwehrklausel

Es gelten ausschließlich die von uns verwendeten AGB und die jeweils getroffenen Individualvereinbarungen. Abweichende Formularklauseln des Käufers gelten als nicht vereinbart und werden nicht Vertragsinhalt, ohne dass es eines nochmaligen Hinweises unsererseits bedarf. Spätestens durch die Annahme der gelieferten Ware, bei Mietverträgen und Gestellungsverträgen mit der Abrufung der vermieteten/gestellten Geräte, bei Werkverträgen mit Beginn der Ausführung des Werks, erklärt sich der Besteller hiermit einverstanden. In keinem Fall gilt unser Stillschweigen gegenüber abweichenden Formularklauseln als Zustimmung oder Anerkennung.

 

3. Angebote, Erfüllungsort

An von uns abgegebene Angebote halten wir uns 3 Monate gebunden. Bei brieflich unterbreiteten Angeboten beginnt die Frist mit dem Datum des Poststempels. Nach Ablauf der Frist sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Unser jeweiliges Werk ist der Erfüllungsort. Das gilt auch dann, wenn Lieferung oder Leistung an einem abweichenden Ort vereinbart ist.

 

4. Gefahrübergang

Die Gefahr für den zufälligen Untergang und die zufällige Verschlechterung der Ware und vermieteten/ gestellten Geräte geht beim Transport zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware oder die Geräte verladen sind, gleichgültig, ob der Transport durch uns (z. B. frei Baustelle) oder durch einen Beauftragten erfolgt. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderes Verlangen des Bestellers und auf dessen Kosten vorgenommen. Sofern nicht eine besondere Versandart vereinbart ist, steht die Auswahl der Versandart in unserem Ermessen. Schäden oder Mängel, die durch den Transport oder während der Transporte von fremden Dritten (auch wenn von uns beauftragt) verursacht werden, können nur gegen diese geltend gemacht werden. Auf Verlangen treten wir etwaige Ansprüche gegen Dritte ab.

 

5. Lieferung, Verzug

Lieferung/Bereitstellung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Bestellers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten. Bei Lieferung/Bereitstellung auf Abruf hat die Abrufung innerhalb angemessener Frist, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Vertragsschluss zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist können wir den Besteller durch einfaches Schreiben in Annahmeverzug setzen. Ist in dem verzugsbegründenden Schreiben eine Frist gesetzt, bis zu der die Abrufung zu erfolgen hat, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt unberührt.

 

Bei Lieferung auf Abruf erfolgt die Lieferung innerhalb angemessener Frist nach Abruf. Der Abruf hat unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und Leistungsfähigkeit zu erfolgen. Insbesondere können keine unzumutbar großen Mengen auf einmal abgerufen werden. Sollen außergewöhnlich große Mengen abgerufen werden, so hat uns der Käufer dies bis spätestens drei Werktage vor Abruf schriftlich mitzuteilen. Ein Abruf hat mindestens 1 Tag vor dem gewünschten Lieferzeitpunkt zu erfolgen. 

 

Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Das Abladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der Besteller für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Wartezeiten werden berechnet.

 

Befährt eines unserer Fahrzeuge auf ausdrückliche Anweisung des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen eine von diesen bezeichnete Wegstrecke, so haften wir nicht für hieraus entstehende Schäden, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die Schäden auf unsere grobe Fahrlässigkeit oder unseren Vorsatz zurückzuführen sind. Auf Verlangen unseres jeweiligen Fahrers ist die Anweisung zuvor schriftlich zu erteilen.
Verzugsbegründende Mahnungen haben schriftlich zu erfolgen. Sind wir im Verzug, so beschränkt sich unsere Schadensersatzpflicht wegen Verzuges unter Ausschluss weitergehender Ansprüche auf 5 % des Wertes der in diesem Vertrag vereinbarten Gesamtlieferung bzw. Gesamtleistung. Die Schadensnachweispflicht des Bestellers bleibt dadurch unberührt. Bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits ist eine Haftung ausgeschlossen.

 

Hat der Besteller im Falle des Leistungsverzuges schriftlich unter Ablehnungsandrohung eine angemessene, mindestens fünf Arbeitstage betragende Nachfrist gesetzt, so kann er von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, soweit die Leistungsverzögerung auf unsere grobe Fahrlässigkeit oder unseren Vorsatz zurückzuführen ist.

Sollten Ereignisse oder Umstände, deren Eintritt außerhalb unseres Einflussbereiches liegt, die Verfügbarkeit von Waren aus Anlagen, aus welchen wir die Ware beziehen, reduzieren, sodass wir unsere Verpflichtungen unter anteiliger Berücksichtigung anderer Lieferverpflichtungen nicht erfüllen können, sind wir für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unseren vertraglichen Verpflichtungen entbunden und nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Dies gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei unseren Vorlieferanten vorliegen. In diesem Fall haben wir Anspruch auf eine Anpassung der Geschäftsgrundlage. Ein Vertragspartner, bei dem diese Umstände eintreten, ist verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich zu informieren. Die gesetzlich geregelte Befreiung von der Gegenleistung, der Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht sowie Kündigungsrechte von Dauerschuldverhältnissen bleiben vorbehalten (§§ 314 und 326 Abs. 1 und Abs. 5 BGB).  

 

6. Preise und Zahlungen

Die angegebenen Preise sind Nettopreise, denen die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. Die angegebenen Preise gelten jeweils ab Werk.

Wir sind berechtigt, die zu bezahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Energie, Rohstoffen, Fracht oder Arbeit erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen wirtschaftlicher oder rechtlicher Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen werden wir die Preise ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Kunde ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung einer Preiserhöhung vom Ver-trag zurückzutreten.

Zahlungen sind für uns kostenfrei bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag, wenn ein solcher nicht angegeben ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Ist auf der Rechnung ein Fälligkeitstag angegeben, so gerät der Besteller nach fruchtlosem Ablauf der Frist in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Gerät der Besteller mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug oder begründen Tatsachen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers, können wir sämtliche ausstehende Zahlungen sofort fällig stellen, auch wenn sie gestundet waren, und sind zur Erbringung weiterer Lieferungen/ Leistungen nur gegen Vorkasse verpflichtet.

 

7. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

 

8. Besondere Bedingungen für Warenlieferungen

a) Eigentumsvorbehalt

aa) allgemeine Regelungen:

Alle Warenlieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns deshalb das Eigentum angelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei grob vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach vorangegangener Mahnung mit Nachfristsetzung berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Warenzurückzunehmen. In der Zurücknahme der Waren durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung gelieferter Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme gelieferter Waren zu deren Verwertung befugt, der erzielte Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

 

bb) verlängerter Eigentumsvorbehalt

Der Besteller ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren im ordentlichen Geschäftsgang ganz oder teilweise weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Mit dauerhafter Zahlungseinstellung, der Eröffnung des Konkursverfahrens oder gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Bestellers zur Weiterveräußerung, zur Verwendung und zum Einbau der Vorbehaltsware.

 

cc) Regelungen für den Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware

Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Eigentumsvorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Eigentumsvorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Soweit die von uns gelieferten Waren durch Vermischung, Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung in das Eigentum Dritter übergehen, so tritt uns der Besteller bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab. Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch seine Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

 

dd) Mitteilungspflichten und Freigaberegelung

Soweit Dritte Ansprüche an die Vorbehaltsware oder an die uns aufgrund der vorstehenden Regelung abgetretenen Forderungen oder an das Miteigentum geltend machen, hat uns dies der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der Zwangsvollstreckungsunterlagen zu unterrichten. Wir sind zur Freigabe aller unserer vorstehend geregelten Sicherungsrechte verpflichtet, sobald wir wegen aller unserer Ansprüche gegen den Besteller befriedigt sind. Wir verpflichten uns, schon vorher auf Verlangen des Bestellers die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

b) Gewährleistung und Schadenersatz

Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer anderen als der bedungenen Waren oder Menge sind sofort bei Entgegennahme der Ware, bei Schiffs- oder Waggonlieferung vor Beginn der Entladung zu rügen. Dies gilt auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. In diesen Fällen hat der Käufer die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen, insbesondere die Entladung zu unterlassen. 

 

Nicht offensichtliche Mängel oder das nicht offensichtliche Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind nach Sichtbarwerden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat ab Lieferung zu rügen. Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, gilt die Ware als genehmigt. Erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung. Rügen sind ausschließlich gegenüber der Betriebsleitung anzubringen.

 

Im Fall berechtigter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder verzögert sie sich über die angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich solcher wegen entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, oder es handelt sich um einen Fall, in dem nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe der Kaufsache. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder dem Produkthaftungsgesetz geltend gemacht werden. Ware, die den Deutschen Industrie-Normen, insbesondere DIN 4226 und/oder den Richtlinien für die Güterüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau (RG-Min-StB) entspricht, gilt stets als mangelfrei, wenn es sich nicht um eine Falschlieferung handelt. Auch unerhebliche Mengenabweichungen gelten nicht als Mangel.

 

9. Besondere Bedingungen für Mietverträge und Gestellungsverträge

a) Mietbeginn und Mietende

Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem das Gerät zur Versendung verladen wird, oder, wenn der Mieter das Gerät abzuholen hat, mit dem für die Abholung bestimmten Zeitpunkt. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das vermietete Gerät mit allen zu seiner Inbetriebsetzung erforderlichen Teilen am Werk Saarwellingen des Vermieters oder an einem anderen von uns gewünschten Orteintrifft. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes dem Vermieter 14 Kalendertagevorher schriftlich anzuzeigen, sofern nicht von vorne herein ein befristeter Einsatz vereinbart ist. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen.

 

b) An- und Rücklieferung der vermieteten Geräte

Die Kosten für die An- und Rücklieferung der vermieteten Geräte trägt der Mieter, soweit nicht im Falle einer Rücklieferung diese vorzeitig aus einem Grund erfolgt, den wir zu vertreten haben, oder etwas anderes vereinbart ist. Hat die Rücklieferung nach einem anderen Ort als unserem Werk Saarwellingen zu erfolgen, so werden wir dies dem Mieter rechtzeitig mitteilen. Der Mieter hat in diesem Falle höchstens die Kosten zu tragen, die bei einer Rücklieferung an unser Werk Saarwellingen anfallen würden. Der Mieter hat das Gerät in dem Zustand zurückzuliefern, der dem Anlieferungszustand des Gerätes unter Berücksichtigung der durch den vertragsmäßigen Gebrauch entstandenen Wertminderung entspricht.

 

c) Stillliegen des Gerätes

Ein Stilllegen des Gerätes infolge von Umständen, die weder der Mieter noch wir zu vertreten haben, lässt die Verpflichtungen des Mieters aus diesem Vertrag, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen unberührt. Eine auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird nicht um die Stillliegezeit verlängert.

 

d) Besondere Pflichten des Mieters, Schadenersatz

Der Mieter ist verpflichtet, das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen. Die notwendigen Reparaturen, einschließlich Ersatzteilen, die für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Gerätes während der Mietzeit notwendig sind, hat der Mieter sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Originalersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Kosten für Reparaturen infolge normaler Abnutzung gehen jedoch zu unseren Lasten. Uns obliegt auch die Entscheidung, wer während der Mietzeit die erforderlichen Reparaturen ausführt. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch uns zu beziehen. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie von uns angebrachte Kennzeichnungen zu entfernen. Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an dem vermieteten Gerät einräumen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, uns unverzüglich Anzeige zu erstatten.

 

Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen oben festgelegten Pflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturen unter normalen Verhältnissen arbeitstechnisch erforderlich ist. Der Mieter hat außerdem die Kosten der notwendigen Reparatur zu tragen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Wird das Gerät verspätet zurückgesandt und beruht die Verspätung auf Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, so können wir Ersatz des uns nachweislich durch die Verspätung verursachten Schadens, insbesondere Verwendungsersatz verlangen.

 

e) Besichtigungsrecht

Wir sind jederzeit berechtigt, das vermietete Gerät nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern.

 

f) Mängelrüge

Der Mieter hat das Gerät unverzüglich nach der Bereitstellung zu untersuchen und eventuelle Mängel zu rügen. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle einer Mängelrüge darf das Gerät nicht eingesetzt werden. Im Falle berechtigter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Verfügungstellung eines Ersatzgerätes berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder verzögert sie sich über die angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, und wird auch ein Ersatzgerät nicht zur Verfügung gestellt, so ist der Mieter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Mietzinses zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich solcher wegen entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf unserem Vorsatz oder unserer groben Fahrlässigkeit.

 

g) Versicherung

Wir sind berechtigt, auf Kosten des Mieters das vermietete Gerät gegen Beschädigung oder Zerstörung infolge eines Geräte- oder Bauunfalles am Einsatzort durch Abschluss einer Geräteversicherung zu versichern. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Mieter diese Kosten gesondert von dem vereinbarten Mietzins zu zahlen.

 

h) Besonderheiten bei Gestellung

Soweit wir Bedienungspersonal für das vermietete Gerät zur Verfügung stellen, sind wir verpflichtet, qualifiziertes Bedienungspersonal zu stellen. Der Mieter ist verpflichtet, neben dem vereinbarten Entgelt für die Gestellung die tariflichen Wege und Fahrgelder, Auslösungen, An- und Rückreise und dergleichen gesondert an uns zu erstatten, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Der Mieter ist nicht berechtigt, das von uns gestellte Bedienungspersonal für die Verrichtung anderer, auch gleichwertiger Arbeiten einzusetzen. Die Gestellung von Bedienungspersonal durch uns entbindet den Mieter nicht von seiner Unterhaltspflicht gemäß Buchstabe d) dieser Klausel.

 

i) Kündigung

Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Eine außerordentliche fristlose Kündigung für uns ist möglich,– wenn der Mieter ohne unsere Einwilligung das Gerät vertragswidrig nutzt, insbesondere das Gerät an einen Dritten weitervermietet oder Rechte ausdiesem Vertrag abtritt oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumt,– wenn bei einer Untersuchung durch einen Sachverständigen festgestellt wird, dass das Gerät durch fortgesetzte Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Unterhaltspflicht erheblich gefährdet ist, und der Mieter trotz vorheriger Abmahnungseiner Verpflichtung zur Abhilfe nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen ist,– wenn der Mieter mit der Zahlung von 2 Mietzinsraten in Verzug ist. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung bleiben weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere auch wegen entgangenem Gewinn, unberührt.

 

10. Besondere Bedingungen für den Abschluss von Werkverträgen

Soweit wir uns als Werkunternehmer zur Durchführung von Werkverträgen verpflichten, gelten die Bedingungen der VOB/B, soweit nicht diese AGB oder Individualvereinbarungen etwas anderes bestimmen.

 

11. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebende Streitigkeiten ist unser Hauptsitz (derzeit Dillingen). Es ist deutsches Recht anzuwenden.

 

12. Schlussbestimmungen

Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine der vorstehenden Regelungen ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird im Wege der Auslegung durch eine zulässige Regelung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung weitestgehend entspricht.